13.1 Der Lieferant garantiert, dass die Produkte keine ihren Wert oder ihre Tauglichkeit beeinträchtigenden Mängel aufweisen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzen und den vereinbarten Spezifikationen und Qualitätsstandards, den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften (z.B. Zulassungsbestimmungen) sowie dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen. Zudem sichert der Lieferant zu, dass die Produkte musterkonform und über die Zeit in gleichbleibender Qualität und Beschaffenheit hergestellt und geliefert werden. Der Lieferant haftet für und stellt artimelt frei von Ansprüchen und Schäden, die ihren Ursprung im Verantwortungsbereich des Lieferanten (dazu zählen auch Leistungen von Subunternehmern und Unterlieferanten) haben.
13.2 Sofern nicht ausdrücklich ein spezifisches Annahmeverfahren vereinbart ist, prüft artimelt die gelieferten Produkte nur auf offensichtliche Abweichungen in der Art und Menge und auf offensichtliche Transportschäden. Diese Prüfung erfolgt spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Empfang der Lieferung. Sie bedeutet keine Genehmigung der Produkte hinsichtlich ihrer Übereinstimmung mit der Garantie gemäss Ziff. 13.1.
13.3 Die Garantiezeit beträgt, sofern keine längere Frist vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist, 24 Monate. Sie beginnt mit der vorbehaltslosen Abnahme der Produkte durch artimelt oder, sofern kein spezifisches Abnahmeverfahren vereinbart wurde, mit der bestimmungsgemässen Verwendung der Produkte durch artimelt. Die Eigenschaften des Produktes dürfen sich bis zur bestimmungsgemässen Verwendung nicht ändern und müssen bei Nachprüfungen innerhalb der vereinbarten Spezifikationen bleiben.
13.4 Innerhalb der Garantiezeit gilt jede Mängelrüge als rechtsgültig erhoben. Wird eine Mängelrüge erhoben, so beginnt die Verjährungsfrist für den gerügten Mangel mit der Mitteilung des Mangels neu zu laufen.
13.5 Zeigt sich während der Garantiezeit, dass die Produkte oder Teile davon mangelhaft sind oder die Zusicherungen gemäss Ziff. 13.1 nicht erfüllen, so ist der Lieferant verpflichtet, die Mängel auf seine Kosten an Ort und Stelle zu beheben bzw. beheben zu lassen oder nach Wahl von artimelt mängelfreien Ersatz zu liefern. Ist der Lieferant trotz angemessener Nachfrist - soweit diese nicht zum vornherein nutzlos erscheint - säumig, so ist artimelt berechtigt, die Mängel auf Kosten des Lieferanten zu beheben bzw. beheben zu lassen oder nach Ziff. 11.3 vorzugehen. In jedem Fall schuldet der Lieferant Ersatz weiteren Schadens.
13.6 Nach erfolgter Behebung eines Mangels gemäss Ziff. 13.5 beginnt eine erneute Garantiezeit von 24 Monaten, sofern keine längere Frist vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist.
13.7 Der Lieferant haftet im Rahmen der anwendbaren Gesetze in jedem Falle jedoch unabhängig davon, ob ein Verschulden des Lieferanten vorliegt, für alle Produktehaftpflichtschäden, welche durch Fehlerhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Produktes bei artimelt oder einem Dritten auftreten, und stellt artimelt von allen daraus resultierenden Ansprüchen und Schäden frei.
13.8 Der Lieferant sichert zu, dass er über alle für die Vertragserfüllung notwendigen Genehmigungen und Bewilligungen verfügt und Meldungen eingeholt hat und, falls erforderlich, aufrechterhält.